Gesetzliche Voraussetzungen
Um ein Fahrzeug als historisch deklarieren zu können gibt es einiges zu beachten.
Ausschnitte aus Quelle (2019):
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)
1.1.1. § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ziff. 43
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als: historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
a) mit Baujahr 1955 oder davor,
oder b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b)
Anmerkung: Der 2CV ist in dieser Liste enthalten
1.1.3. § 34 (4) Ausnahmegenehmigung
Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen
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Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden
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Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen
1.1.4. § 57a (3) Wiederkehrende Begutachtung
Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
4.) bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen.
Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung- auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum
Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden ...